# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Burgstaller Zäune AG

  • 1. Geltung

    a) Vorliegende AGB sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Burgstaller Zäune AG (CHE-107.350.217), die vorliegende AGB verfasst hat, weshalb nachfolgend unter „wir“, „uns“ usw. immer die Burgstaller Zäune AG gemeint ist.

    b) Die AGB sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und uns. Alle Leistungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage der AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen an den oder Montagen beim Kunden vorbehaltlos ausführen. Der Kunde stimmt durch die Annahme der Bestellungen der Anwendung unserer AGB ausdrücklich zu und verzichtet auf die Geltendmachung eigener abweichender Geschäftsbedingungen bzw. Einkaufs- und Zahlungsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.

    c) Vereinbarungen, Auftragsannahmen, Zusagen und Zusicherungen bedürfen zur Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Dieses Schriftformerfordernis kann nicht mündlich ausgeschlossen werden.

    d) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir sie schriftlich bestätigt haben. Auslieferungen und Rechnungserteilungen stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

  • 2. Preise und Zahlung

    a) Der vereinbarte Preis bezieht sich auf die ungeteilte Lieferung der vereinbarten Gesamtmenge. Montage, Versand, Versicherung und sonstige Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.

    b) Der Versand erfolgt nach unserer Wahl. Die Kosten der Versendung inkl. Versicherung trägt der Kunde. Der Versand versteht sich frei Bordsteinkante, ohne Ablad. Für den Ablad ist immer der Kunde verantwortlich.

    c) Die Verrechnung nach Art. 120 ff. OR ist ausgeschlossen.

  • 3. Lieferung, Transport, Eigentumsvorbehalt

    a) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Wir sind dennoch stets bemüht, unverbindliche besprochene Lieferfristen einzuhalten.

    b) Im Falle verbindlich vereinbarter Liefertermine oder Lieferfristen haben wir Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Rohstoffknappheit, Unruhen, Unwetter, Streiks, Personalmangel, Transportbehinderungen) nicht zu verantworten. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden ist vollumfänglich ausgeschlossen.

    c) Wenn der Vertrag mehrere Teillieferungen vorsieht, ist jede Teillieferung als Vertragserfüllung anzusehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Teillieferungen abzulehnen, es sei denn, dem Kunden ist die Teillieferung aus objektiven Gründen nicht zumutbar.

    d) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräusserung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Kunde hiermit sämtliche Ansprüche gegen den ZweitKunde an uns erfüllungshalber ab, wobei der Kunde uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt. Wird über den Kunden der Konkurs eröffnet, so können noch nicht vollständig bezahlte Waren der Konkursmasse nur dann entzogen werden, wenn der Eigentumsvorbehalt vorgängig im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen wurde. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis für jede einseitige Anmeldung des Eigentumsvorbehalts im Eigentumsvorbehaltsregister durch uns.

  • 4. Montage

    a) Der Kunde ist ausdrücklich dafür verantwortlich, dass die Ware am richtigen Ort montiert wird und etwaig erforderliche Genehmigungen und Nachweise der Statik vorliegen. Eine allfällige Pflicht von uns, einschlägige Erlasse des öffentlichen Rechts einzuhalten und allfällig ausgehändigte Pläne auf ihre Übereinstimmung mit den behördlich genehmigten Plänen zu kontrollieren, wird ausdrücklich ausgeschlossen bzw. wegbedungen. Ebenso liegt es ausdrücklich nur in der Verantwortung des Kunden, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten über das Vorhandensein und die Lage unterirdischer Versorgungsleitungen zu erkundigen, um zu vermeiden, dass durch die Beschädigung solcher Leitungen ein Schaden eintreten kann. Der Kunde stellt sicher, dass die massgeblichen Markierungen und Grenzpunkte vorhanden und gut sichtbar sind, sowie sämtliche Leitungen und Rohre, die sich im Zaunverlauf befinden, auf dem Gelände markiert und dem Montageteam frühzeitig schriftlich mitgeteilt worden sind. Für Beschädigungen an Leitungen, die nicht markiert und/oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Kunde im Innenverhältnis die Haftung. Sämtliche Kosten, die durch die Verletzung der in dieser Ziffer genannten Bestimmungen entstehen, hat der Kunde zu tragen; der Kunde hält uns in diesem Zusammenhang vollumfänglich schadlos.

    b) Für den Einbau von Zaun- und Torbauteilen an vorhandene Bauwerke oder Strukturen kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die Beurteilung, ob das für die Zaun- und Torbauteile vorgesehene Bauwerk geeignet ist, obliegt gänzlich dem Auftraggeber.

    c) Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt einen normal grabbaren Boden (Bodenklasse 3 und 4) voraus, der ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Wenn diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben ist, oder dies während der Montage sichtbar wird (z.B. Fels, Steine, Beton, Wurzeln, gefrorener Boden), hat der Kunde den dadurch bedingten Zeitmehraufwand mit einem Stundensatz in Höhe von CHF 96.- zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer sowie ev. zzgl. Maschinenstunden zum branchenüblichen Tarif sowie den Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt, wenn die Zauntrasse erhebliche Steigungen bzw. Gefälle (d.h. über 10% Neigung) enthält und/oder wenn die Montagestelle aus anderen Gründen nicht unmittelbar mit dem LKW erreicht werden kann.

    d) Die Ausführung der Arbeiten muss ohne Unterbrechung gewährleistet sein. Für einen ungehinderten Fortgang der Arbeiten wird ein freier Arbeitsraum ca. 2 Meter entlang, oder je 1 Meter links und rechts der Zaunline vorausgesetzt. Die Zauntrasse muss frei von Hindernissen und gemäht sein. Wartezeiten bzw. zusätzlich entstehende An- und Abfahrten die aufgrund der Unterbrechung entstehen, werden gegen Nachweis berechnet.

    e) Das Wiederherstellen von Belägen, Verbundsteinplätzen, Rasen, Beseitigung, Verteilung, Abfuhr und Entsorgung von Aushub- und Abraummaterial sind nur so weit  Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Kunde sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche daraus entstehenden Kosten (z.B. Deponiegebühren) zu erstatten.

  • 5. Gewährleistung und Schadenersatz

    a) Eigenschaften der Ware gelten nur als zugesichert, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

    b) Geringe Abweichungen von der Beschreibung gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung des Vertrages, wenn die Abweichungen für den Kunde nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringfügige Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder Qualitätsmerkmalen (z.B. kleine Kratzer oder Ausbeulungen), sowie durch Umwelteinflüsse hervorgerufene Veränderungen lösen keine Gewährleistungsrechte aus. Gleiches gilt für die naturbedingten Eigenschaften von Holz bzw. Bambus, die auf dessen Beschaffenheit beruhen (z.B. Rissbildung, Farbunterschiede, Ausblühung). Natürlicher Verschleiss der Ware nach Gefahrübergang stellt keinen Mangel dar.

    c) Im Fall von Mängeln gemäss diesen AGB leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels oder durch Rücknahme und Ersatzlieferung.

    d) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.

    e) Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Mitarbeiter und/oder auf der Verletzung einer uns treffenden wesentlichen Vertragspflicht und/oder auf dem Fehlen einer von uns zugesicherten Eigenschaft. In jedem Fall wird die Haftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden, unmittelbaren und direkten Schaden begrenzt.

    f) Wenn ein Mangel durch ungeeignete oder unsachgemässe Behandlung und/oder Missachtung unserer Gebrauchsanweisungen verursacht wird, ist die Gewährleistung ausgeschlossen bzw. verwirken allfällige Gewährleistungsansprüche des Kunden. Dies gilt insbesondere, wenn unsere Ware auf ungeeignetem Baugrund montiert wird, bzw. wenn der Kunde eine solche Art der Montage durch uns ausdrücklich verlangt.

    g) Für Einfriedungen bei Minus-Temperaturen, auf gefrorenen Böden oder auf neuen Aufschüttungen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.

  • 6. Datenschutz, Rechtswahl, Gerichtsstand und Erfüllungsort

    a) Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Kunden zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und an verbundene Unternehmen weiterzugeben. Wir garantieren, dass wir keine Kundendaten zu Werbe- und Marketingzwecken an dritte Unternehmen weitergeben.

    b) Der Vertrag zwischen dem Kunden und uns untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des internationalen Privatrechts (IPRG).

    c) Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und uns sind die Gerichte an unserem Sitz zuständig. Wir sind aber auch berechtigt, die Gerichte am Sitz/Wohnsitz des Kunden anzurufen.

    d) Als Erfüllungsort gilt unser Sitz.